
Links
Kontakt
Gleichstellungsbüro
Telefon: (0345) 55 -21359
Telefax: (0345) 55 -27636 (neu)
...
Barfüßerstraße 17
06108 Halle (Saale)
Bürozeiten: Mo–Fr 8.30–15.00 Uhr
Sprechzeiten: nach Vereinbarung
Gleichstellung an der MLU und in der Wissenschaft
Übersicht
Gleichstellung
Definition und Relevanz
Die Gleichstellung der Geschlechter bedeutet gleiche Rechte und Chancen unabhängig vom Geschlecht. Das zeigt sich insbesondere als repräsentative Geschlechterverhältnisse an der Spitze und in der Breite, Sicherheit und Sichtbarkeit für alle und Gender als Inhalt in Bildung, Forschung und Innovation.
Geschlechtergleichstellung ist nicht nur gerecht, sondern auch qualitativ und ökonomisch sinnvoll: Sind unterschiedliche Perspektiven präsent und fühlen sich Personen wohl, führt dies zu besserer Ergebnissen (vgl. Baer 2007 ). Im Kern profitieren von Gleichstellung alle, nicht nur Frauen (vgl. ZFG 2019 ).
Rahmen und Zusammenhänge
Das soziale Konstrukt "Geschlecht" und die daran anknüpfenden Geschlechterverhältnisse stehen nicht allein, sondern sind verwoben mit weiteren Konstrukten und Machtverhältnissen. Diese sind mindestens systematisch mitzudenken (Intersektionalität und Diversität, Gleichstellung, Inklusion). Dabei sind die Themen Geschlechtervielfalt und Vereinbarkeit mit Familienaufgaben besonders eng verbunden, aber dennoch getrennt zu betrachten.
Geschlechtergleichstellung als Ziel und Prozess ist verwoben mit weiteren gesellschaftlichen Entwicklungen, aktuell und an der MLU insbesondere die Digitalisierung und die Corona-Pandemie.
Zudem erfährt sie Widerspruch und Anfeindungen.
Rechte und Verantwortlichkeiten
Die Verantwortlichkeit für Geschlechtergleichstellung ist zugleich Führungsaufgabe und in der Verantwortung aller (Querschnittsthema).
Politik, die auf Geschlechtergleichstelung gerichtet ist, ist notwendig und gesetzlich geschützt.
Grundgesetz Artikel 3
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Hochschulgesetz §3, Absatz 3
Die Hochschulen wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die tatsächliche Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter hin. ln Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung sowie bei der Gestaltung der Arbeitsabläufe in den genannten Bereichen werden unterschiedliche Lebenswirklichkeiten und Interessen der Geschlechter berücksichtigt. Darüber hinaus ergreifen die Hochschulen insbesondere Maßnahmen zur Beseitigung von bestehenden Nachteilen für Wissenschaftlerinnen, sonstige weibliche Beschäftigte und Studentinnen und zur Erhöhung des Anteils von Frauen und Männern in Bereichen, in denen sie unterrepräsentiert sind.
Aktuelle Lage und Probleme
Gleichstellung erreicht?
Geschlechtergleichstellung ist weder gesellschaftlich noch in der Wissenschaft erreicht!
Gründe hinter der Problemlage
Die Gründe, die eine tatsächliche Gleichstellung verhindern, sind vielfältig und verschränkt. Dabei zeigen sich im Wissenschaftsbereich v. a. drei strukturelle Problemlagen (vgl. Anita Engels et al. 2015 ):
- erschwerte Anerkennung für Frauen im männlich geprägten Feld
- schlechtere Beschäftigungsbedingungen für Frauen und
- die Wirkmächtigkeit der Care-Thematik
Weiterführende Informationen




